Vorwort der CE I.S.G. Über www.empuriabravanews.com

VORSTELLUNG UND DOKUMENTATION AN UNSERE MITGLIEDER DER:

Club Europa Investment Schutzgemeinschaft,

aus: E-17487 Empuriabrava

http://costabrava-actuel.com/CE_Investment_Schutzgemeinschaft/germany/index.htm

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Teil 1.: 06. Dezember, 2021

Auf Grund Rechtswidriger recherchierte Tatbestände, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass:

über die seit mittlerweile 22 Jahre vorhandenen Unterlagen und den intensiv recherchierten Ergebnissen und Nachweise, wie u.a. über die zur Verfügung gestellten exklusiven Quellenangaben einer schwer geschädigten nationale und internationale EU Unternehmens und Bürger-Familiengemeinschaft.

Wurden Nachweise / Unterlagen von den vorgenannte Immobilien- Enteignungsmassnahmen, gemäß Artikel 132,1: im Staatsbesitz genommen und komplett enteignet, mit der nachfolgenden schriftlichen Festlegung / Auflage Inhalt:

“NICHT VERKAUFEN ZU KÖNNEN, NICHT BESCHULDET, NICHT BELIEHEN und ALS UNPFÄNDBAR, FESTGELEGT.

Die offene Frage, die sich stellt, ist:

„Was haben diese unschuldigen Investoren: verbrochen, angestellt oder gesetzwidrig zu verantworten, um vom spanischen Staat:“ Total ruiniert und vernichtet zu werden, sowie das ursprünglich geplante Geschäfts -Unternehmens Vorhaben und das Familiengemeinschafts -Lebenswerk brutal zu zerstören und zu ruinieren.

Das Auf und Ab der Enteignung Methoden, die über das Küstengesetz gegen:

Geschäfts Unternehmen, Investoren und Familie/ Gemeinschaften bis heute unaufhaltsam vollzogen werden, deutet eindeutig darauf hin, dass eine klare Bereicherungs- Methode hinter dem raffinierten Taktieren der spanischen Regierung steckt.

Die offene Frage ist, wie können diese verursachten Probleme, zukünftig in Spanien in Verbindung mit dem EU Parlament in Brüssel gelöst werden.

Wie kann man unter anderen vorbeugen, wenn sich die Ansteckungsgefahr der: „Spanischen Küstengesetz Beraubung –Methoden, europaweit ausbreitet?

Sowie ferner, für die in Frage kommenden EU-Partner Länder, die an ihre Meeresküsten liegenden Immobilien, ebenfalls zu enteignen, Als Nachahmer multiviert werden?

Auf Grund Rechtswidrige recherchierte Tatbestände, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass:

Diese vorgenannten Enteignungsmethoden und Maßnahmen, verursachten: Lösten in hohen Maßen : Physische Gesundheit und Suizid -Probleme, sowie schwere Depression-Ansteckung Gefahren“, weil sich die unschuldigen Enteigneten ausschließlich als: „Justiz-Opfer durch das irreale staatlich hervorgerufene Küsten Gesetz -System aus dem Jahr 1988 ungerechtfertigt ruiniert wurden, wobei leider Straftaten im Amt ausreichten diese als Irrational Täter gegenseitig in Ketten durch Persilscheine rehabilitiert sind. Es handelt sich dabei, um imaginäre Methoden mit einem komplexen Gebilde äußerst durchtriebener: einer finanziellen staatlichen Bereicherung Zwangsmaßnahmen- Strategie.

Die verantwortliche Justiz legitimiert sich in diesem Fall, objektiv mit einseitigen staatlichen Interessen Belange mit: subjektiven Urteilsbegründungen.

ENDE TEIL 1. Fortsetzung folgt......

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FORTSETZUNG TEIL 2. ...Dez.2021

Auf Grund Rechtswidrige recherchierte Tatbestände, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass:

Das in Anspruch genommene spanische Verfassungsgericht, dass ausnahmslos durch Richter besteht, die leider von den politischen Parteien bestimmt werden, meinen dass diese Entscheidung ausreichend ist. Davon ist allerdings nur das spanische oberste Gericht und die entsprechende Regierende Partei überzeugt, weil ferner: Einzelne und Sammelklagen keine Aussicht auf Erfolg haben können, weil man felsenfest davon ausgehen kann, dass diese gesonderten nationalen Gericht Instanzen, wenn überhaupt, auf sehr viele lange Jahre, bis in der Letzten Instanz zu erwarten sind.

WIE GEHT ES NACH DER CORONA KRISE WIRTSCHAFTLICH IN SPANIEN WEITER, DARF DIE DERZEITIGE SPANISCHE REGIERUNG, WEITERE EU-GELDER in Höhe von: 140 Millionen €uro Hilfeleistungen ALS SOLIDARITÄT BEGRÜNDUNGEN VERLANGEN??

Eine UNERTRÄGLICHKEIT beinhaltet der ANTRAG VON:

„REICHSTEN LAND der EU-Mitgliedstaaten “

Der spanische Staat, der über Immobilien Besitztümer von weit mehr als: Hunderte Milliarden €uro in zukunftsorientierte unschätzbare Immobilien-Sachwerte in Anspruch nimmt und besitzt. Spanien, ist das einzige der 27 EU-Länder, das nationale und EU-Bürger ruiniert und brutal ihres Immobilien-Eigentums, beraubt hat.

Wie kann man dementsprechend verstehen, dass einer der verantwortlichen Hauptverursacher, der zuständige spanischen Minister-Präsident P. Sánchez der Küsten-Gesetz Enteignung Maßnahmen, dementsprechend öffentlich ankündigt und mit seinem Versprechen gewährleistet:

100 Millionen Euro Hilfs Zuschuss Zahlungen für: Suizide -psychische Gesundheit gefährdete Menschen in Spanien zu Verfügung stellt.

Diese Zusage des Präsidenten der spanischen Regierung, wurde am Samstag, den 9. Okt.21, verantwortungsbewusst: 100 Millionen Euro für den Hilfs-Aktionsplan bereitgestellt, der im Rahmen der Nationalen Strategie für psychische Gesundheit durchgeführt wird, um Menschen oder Familienmitgliedern mit suizidalem Verhalten, um professionelle Betreuung und finanzielle Unterstützung bereitzustellen.

ENDE TEIL 2. FORTSETZUNG FOLGT.....

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FORTSETZUNG TEIL 3. ... Dez. 21

Auf Grund Rechtswidrige recherchierte Tatbestände, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass:

Einer der strittigen Punkte bei der Umsetzung des Küstengesetzes scheint zu sein, dass es unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, wo das Meer aufhört und das Land, d.h. die Küste beginnt.

Dementsprechend konnte nach genauer juristischer Überprüfung der: Sache und Rechtslage durch die Anwälte der: “CE I.S.G.“, nachgewiesen werden, dass, das Küstengesetz aus dem Jahr 1988 nicht in dieser bisherigen Art und Weise angewendet und Rechtsgültigkeit beinhaltet.:

Bitte sehen Sie uns nach, dass wir leider nicht die notwendigen vorhandenen Quellenangaben der uns vorliegenden juristischen Hauptbestandteile und Grundlagen veröffentlichen dürfen ,weil wir uns dazu, an eine anwaltlichen Verfügung halten müssen.

Fakt ist, das gemäß der aktuellen: Sache und Rechtslage, aus juristischer Sichtweise die Quellenangaben der Geschädigten Familiengemeinschaft, sowie einer geschädigten Unternehmens-Gesellschaft nachgewiesen ist.

Die Beschwerdeverfahren von allen EU-Bürgern und Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union die Möglichkeit zur.“ Außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gibt, die mit den Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union im Zusammenhang stehen, indem: der Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union Folgendes besagt: "Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam",

ENDE TEIL 3. FORTSETZUNG FOLGT.....

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FORTSETZUNG, TEIL 4. ... Dez.2021

Auf Grund Rechtswidrige recherchierte Tatbestände, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass:

Ehe jetzt jemand meint, dass nun alle Bemühungen zur Abweisung der möglichen Enteignungen oder Abgrenzung hinfällig sind, kann beruhigt werden. Zwar gab es das Gerichtsurteil, aber und nun kommt ein Großes aber niemand hat die Eigentümer der Grundstücke darüber informiert und anscheinend war dies ein großer Fehler. Es kann nicht angehen, dass 33 Jahre nach Urteilsverkündung auf einmal ein Gesetz angewendet wird, das schon damals anscheinend nicht eindeutig, aber Grundlage für das Küstengesetz aus dem Jahr 1988 war, das eine Abgrenzung vorsieht. Es stellt sich die Frage, wozu Empuriabrava eigentlich gehört: zu den Binnengewässern oder ist es Meeresbereich?

Darüber hinaus wurden ferner auch die damaligen Baufirmen und Promotoren informiert. Dieses Urteil bedeutet aber auch, das weder das Rathaus noch die katalanische Regionalregierung, die Generalität, Ansprüche geltend machen könnte und auch der Erlass aus dem Jahr 2005, nachdem die Kanäle als Binnengewässer eingestuft werden, hinfällig wäre.

Man bei staatlichen Enteignungsmaßnahmen an Rechtmäßige und unschuldige Immobilienbesitzer, die sich an den Küstenorten in Spanien befinden, in Form von brutalen Eigentumsmethoden, der Staat „wenn Schon“ eine angemessene Entschädigung bezahlen würde, ist dem leider nicht so und der Grund ist der, dass der spanische Staat nicht gewillt ist, um alle enteigneten Besitzer von Immobilien an den ca. 8.000 km liegenden spanischen Küstenorte in keine Weise zu entschädigen, die der Staat rücksichtlos beansprucht und einbehält. Stattdessen versucht man es jetzt ein Gesetz mit einem merkwürdigen System von Entschädigung in Form einer sehr seltsamen Konzessionsformulierungen. Die enteigneten Unternehmer und Personen dürfen einer irrealen Konzession Angebot, mit einen festgelegten Zeitraum weiterhin in ihren Häusern bleiben, um im Sinne der spanischen Regierung die notwendige Immobilien- Wertsteigerung, Betreuung ,Verwaltung, Führsorge und Pflege des staatlichen Immobilienbesitzes, in Form von kostenlosem Hausmeister arbeiten und Dienstleistungen, vollrichten zu können.

Aber es gibt noch mehr Probleme. Diese einseitige Konzession Variante ist ein schwacher beziehungsweise vergänglicher Anspruch, den die spanische Regierung wann immer sie will für null und nichtig erklären kann, sobald sie das Grundstück für einen anderen finanziellen „öffentlichen Zweck“ oder Staatsverschuldungen benutzen möchten. Als Beispiel: Das sollte erwartend eine Entschädigung im Raume stehen, wird der Grundboden geschätzt und da es sich um öffentliches Eigentum handelt bekommt das Opfer für sein Haus von 70m2 auf einer Parzelle von 800m2 einen Betrag von 136 Euros. In diesem Fall wäre das Opfer ein Rentner, der 540€ Rente bekommt. Die spanische Regierung in diesem Falle der PSOE verdammt diese Person für den Rest seines Lebens auf der Straße zu leben.

ENDE TEIL 4. FORTSETZUNG FOLGT.....

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Fortsetzung Teil 5. ... Dez. 21

Auf Grund Rechtswidrige recherchierte Tatbestände, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass:

Die irrealen Küstengesetz Vollzugs Enteignung Ermächtigungen laufen Gefahr, alte Fehler durch neue zu ersetzen

Aufgabe ordnungs-politischer Maßnahmen in einem freiheitlichen, marktwirtschaftlich organisierten demokratischen Rechtsstaat ist es, auf dem Boden der Verfassung per Gesetz Bedingungen zu schaffen, zu erhalten und ständig weiterzuentwickeln, die die Rechte und Interessen aller berücksichtigen und so gut wie möglich miteinander in Einklang bringen.

Vor diesem Hintergrund sollten Gesetze und Verordnungen beschlossen und umgesetzt werden, die in den meisten Fällen kein Neuland betreffen, sondern bereits bestehende Gesetze erweitern und diese den durch die Entwicklung veränderten Umständen anpassen.

Das Problem besteht nun darin, vorher getroffene Entscheidungen auf ihre weitere Gültigkeit hin zu prüfen, sie soweit möglich, zu korrigieren und bei neuen in die Zukunft gerichteten Entscheidungen erkannte Fehler zu vermeiden.

Jeder dürfte aus eigener Erfahrung wissen, wenn man zu lange mit der Korrektur eines begangenen Fehlers wartet, neigt man zu Überreaktionen, d.h. der gute Vorsatz lässt einen weit über das eigentliche Ziel hinausschießen.

Dieser Lebenserfahrung scheint der Gesetzgeber beim Küstengesetz erlegen zu sein.

Nachdem man, aus welchen Gründen auch immer, viel zu lange damit gewartet hat, dem Natur und Umweltschutz Geltung zu verschaffen, stellt man ihn nun praktisch über alle anderen ebenfalls und nicht minder berechtigten Interessen und missbraucht ihn als politische Generalvollmacht.

Der pauschale Freibrief, den man sich beim Küstengesetz über die vorgebliche Verteidigung öffentlichen Interesses und den Schutz, staatlichen und damit öffentlichen Eigentums zu verschaffen glaubt, ist für den Bürger keine Errungenschaft, sondern dient nur dazu, sich staatlicherseits möglichst alle Türen offen zu halten und basiert letztlich auf der Befürchtung, Festlegungen zu treffen und Möglichkeiten zuzulassen, die sich in der Zukunft als falsch er-weisen könnten.

Solange das Küstengesetz wenig beachtet und keine Sanktionen spürbar waren, hat wohl kaum jemand der Gesetzgeber vermutlich ebenso wenig die Tragweite und die Lawine erkannt, die das Gesetz auslöst.

Es hat den Anschein, als wolle man mit dem Küstengesetz die Vergangenheit zurückholen, anstatt den Entwicklungen und veränderten Bedingungen im Lande mit in die Zukunft gerichtetem Blick Rechnung zu tragen.

Wenn man die Zuwanderung und die zunehmende Besiedelung der Küsten wie in der königlichen Rede geschehen als „Beklagenswert“ auffasst, anstatt diesen Vorgang als logische Konsequenz einer sich ständig verändernden Welt zu erkennen und diese Entwicklung rückgängig zu machen versucht, dann wäre der nächste denkbare Schritt eine Zwangsumsiedelung von der Küste ins Landesinnere.

Was fehlt, ist ein Plan, sowohl im ideellen Sinne als auch ganz konkret, d.h. als Küstenlandkarte, aus der die vom Gesetz betroffenen Schutzzonen für jedermann und unabhängig von der Sprache ausgewiesen und erkennbar sind, anstatt durch teilweise fragwürdige Formulierungen für Verunsicherung zu sorgen und eine Lawine von juristischen Auseinandersetzungen und von Verwaltungsmaßnahmen auszulösen.

Ein sorgfältig ausgearbeiteter Katalog von konkret formulierten Kriterien sollte den Landkreisen und Gemeinden anstatt diffuser Kompetenzen die Möglichkeit geben, die staatlich vorgegebene Karte zu modifizieren, d.h. auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Umstände und Gegebenheiten Veränderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen, ohne ihnen den Charakter von Ausnahmen zu geben.

So haben z.B. Felsenküsten eine andere Qualität als Sandstrände. Vielerorts sind historisch gewachsene Städte, bzw. Gebäude - wie z.B. in Sitges, wo die Kirche unmittelbar auf ins Meer ragende Felsen gebaut ist, oder eine ehemalige Bananenverladestation auf den Kanaren, die heute Museum und logischerweise direkt an der Küste gelegen ist – zwar generell vom Gesetz betroffen, könnten so aber bereits im Vorfeld sinnvollerweise ausgeklammert werden.

ENDE TEIL 5. FORTSETZUNG FOLGT.....

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FORTSETZUNG TEIL 6. ...Dez. 21

Auf Grund Rechtswidrige recherchierte Tatbestände, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, indem:

Nur wer den Menschen nicht auch als Teil der Natur mit dem Recht, sie zu nutzen und zu gestalten sieht, kann wollen, dass die Küsten in ihrer Gesamtheit, wie vom Gesetz vorgesehen, dem menschlichen Einfluss und Gestaltungswillen gänzlich entzogen und wieder zu leeren Einöden, zurückgebaut werden.

Die vom Küstengesetz sanktionierte staatliche Anmaßung, über privatwirtschaftliche Investitionen und deren Amortisation zu befinden, bzw. diese sogar zeitlich vorgeben zu wollen, steht in krassem Widerspruch zu den Regeln der freien Marktwirtschaft und ist in dieser Form weder sinnvoll noch darstell- und hinnehmbar.

Wenn man dieses Gesetz in Verbindung mit im europäischen Vergleich ohnehin mangelhaften Schutz privaten Eigentums als Einstieg in eine zunehmende Verstaatlichung von natürlichen Ressourcen und als Eingriff des Staates in die Privatwirtschaft sehen will und das könnte man dann stellt sich die Frage, ob Spanien noch in die EU gehört.

Die spanische Küste kann und muss sowohl aus kulturellen als auch aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen ein gewisses Maß an Bebauung und privatwirtschaftlicher Nutzung ohne staatliche Gängelei zulassen. Dies kann nicht nur den (staatlichen) Häfen und Verkehrswegen zugestanden werden, die gem. der königlichen Rede recht wenig mit Umweltschutz und der Möglichkeit des freien Zugangs durch die Allgemeinheit am Hut haben.

Der Hebel wäre viel mehr – zwar nicht speziell über dieses Gesetz, jedoch ganz im Sinn des Umweltschutzes, auch an ganz anderer Stelle anzusetzen.

Fischhältereien in der Bucht von Roses belasten das Meerwasser und damit die Strände mit erheblichen Mengen an antibiotisch angereicherten Fischexkrementen.

Die geothermische Nutzung des Meer- und Grundwassers, d.h. die Gewinnung von Wärme für Brauchwasseraufbereitung und Heizwasser, wird gesetzgeberisch weder angestrebt noch in die Praxis umgesetzt, stattdessen verqualmen zahllose Öl- und Gas-brenner die saubere Meeresluft.

Die spanische Regierung würde sowohl sich, ihrer Justiz und ihren Verwaltungen, als auch dem Land und damit den Betroffenen vieles ersparen, wenn sie sich zu einer Novellierung des Gesetzes durchringen könnte.

Einer Novellierung auf der Basis rechtsstaatlicher und marktwirtschaftlicher Prinzipien ohne Rückwirkung von Gesetzen, mit Augenmaß und differenziertem Blick auf das Nötige und Mögliche, in Verantwortung gegenüber der Umwelt und den zukünftigen Generationen, jedoch ohne über das Ziel hinauszuschießen.

Spanien braucht seine Küsten sowohl kulturell als auch wirtschaftlich als unverzichtbare Geldquelle. Es wird weder sich noch die Welt wesentlich verändern oder gar retten, wenn es die Kuh schlachtet, die sie seit mehreren Jahrzehnten melkt und weiter zu melken genötigt sein wird. Da die Umsetzung des Küstengesetzes, bzw. der Vollzug der Sanktionen dem Rechtssystem weitgehend entzogen und den Verwaltungen übertragen wurde, kann das Gesetz in seiner bestehenden Form nur politisch ausgehebelt werden.

ENDE TEIL 6. FORTSETZUNG FOLGR.....

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FORTSETZUNG TEIL 7. ...Dez. 21

Auf Grund Rechtswidrige recherchierte Tatbestände, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass:

die Union nach Artikel 6 Absatz 2 des EU-Vertrags die Grundrechte achtet, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantiert werden, dass Bürger oder Personen mit Wohnsitz in einem Unterzeichnerstaat der EMRK, die sich in ihren Menschenrechten verletzt fühlen, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wenden sollten, wobei zu berücksichtigen ist, dass gemäß Artikel 35 dieser Konvention "erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe" eine Beschwerde bei diesem Gericht eingereicht werden könnte.

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: der Artikel 7 des EU-Vertrags Verfahren vorsieht, auf deren Grundlage die Union auf Verstöße gegen die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze reagieren und nach Lösungen suchen kann und der Artikel 7 des EU-Vertrags ferner dem Parlament das Recht gibt, dem Rat einen begründeten Vorschlag vorzulegen, anhand dessen er feststellen kann, ob die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte der Union durch einen Mitgliedstaat besteht, sowie der Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Schutz des Privat- und Familienlebens einschließlich der Privatwohnung der Bürger gewährleistet, sowie Geschäfts und Unternehmensgründungen.

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: diese Rechte auch in Artikel 8 der EMRK verankert sind, soweit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, insbesondere für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer"; in der Erwägung, dass sich das Parlament, der Rat und die Kommission verpflichtet haben, die Charta bei all ihren Tätigkeiten zu achten,

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: Das Eigentumsrecht in Artikel 17 der Charta der Grundrechte als ein Grundrecht der Unionsbürger anerkannt wird: "Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem triftig und angemessen Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums und der nachweislichen Unternehmens Geschäfts Verluste

Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist",

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: Das laut Artikel 18 des EG-Vertrags jeder Unionsbürger das Recht hat, "sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten",

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: Der EG-Vertrag laut Artikel 295 "die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt" lässt, und in der Erwägung, dass laut der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in dieser Bestimmung lediglich die Befugnis der Mitgliedstaaten anerkannt wird, die Eigentumsordnung zu definieren; in der Erwägung, dass laut der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die diesbezügliche Kompetenz der Mitgliedstaaten stets unter Wahrung der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts wie z. B. des Grundsatzes des freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs ausgeübt werden muss (siehe Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache C-119/75, Terrapin v.Terranova, Slg. 1976, S.1039),

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: der Gerichtshof konsequent die Auffassung vertreten hat, dass das Eigentumsrecht zwar Teil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ist, dass es jedoch kein absolutes Recht darstellt und im Verhältnis zu seiner sozialen Funktion betrachtet werden sollte und dass seine Ausübung folglich beschränkt sein könnte, vorausgesetzt, dass diese Beschränkungen tatsächlich den Zielen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft entsprechen und keine unverhältnismäßige und unannehmbare Einmischung bedeuten, durch die die eigentliche Substanz der garantierten Rechte beeinträchtigt wird (siehe Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01 British American Tobacco (Investments) and Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453),

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: der Gerichtshof ungeachtet dieser ständigen Rechtsprechung konsequent die Auffassung vertreten hat, dass es in den Fällen, in denen eine einzelstaatliche Regelung nicht in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt, keine gemeinschaftliche Rechtsprechung zur Bewertung der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit den Grundrechten gibt, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet (siehe z.B. den Beschluss vom 6.10.2005 in der Rechtssache C-328/04 Vajnai, Slg. 2005, I-8577, Randnummern 12 und 13),

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: Der erste Absatz von Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK Folgendes besagt: "Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen"; ferner in der Erwägung, dass es im zweiten Absatz dieses Artikels heißt: "Artikel 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem allgemeinen Interesse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält"; ferner in der Erwägung, dass Spanien zum Zeitpunkt der Ratifizierung des genannten Protokolls einen Vorbehalt gegenüber Artikel 1 vor dem Hintergrund von Artikel 33 der spanischen Verfassung zum Ausdruck brachte, in dem folgendes vorgeschrieben ist: "Das Recht auf Privateigentum und das Erbrecht werden anerkannt. 2. Die soziale Funktion dieser Rechte grenzt ihren Inhalt nach Maßgabe der Gesetze ab. 3. Niemand darf seiner Güter und seiner Rechte enteignet werden, es sei denn aus gerechtfertigten Gründen des öffentlichen Nutzens oder des Interesses der Allgemeinheit sowie gegen entsprechende Entschädigung und nach Maßgabe der Gesetze",

ENDE TEIL 7. FORTSETZUNG FOLGT.....

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FORTSETZUNG TEIL 8. Dez. 21

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: Das Parlament der Ansicht ist, dass die Verpflichtung, rechtmäßig erworbenes Privateigentum ohne ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine angemessene Entschädigung abzutreten, in Verbindung mit der Pflicht, willkürlich festgelegte Gebühren für unverlangte und häufig unnötige Erschließungsmaßnahmen zu zahlen, einen Verstoß gegen die Grundrechte des Einzelnen darstellt, wie sie in der EMRK und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (siehe beispielsweise Aka/Türkei (1)) verankert sind,

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: Die zuständigen spanischen Behörden 2008 Anweisungen hinsichtlich der Anwendung des Küstengesetzes von 1988 erlassen haben, was viele Jahre lang vernachlässigt wurde, und dass es in dieser Zeit zu umfangreichen Umweltschäden in den Küstengebieten Spaniens gekommen ist; ferner in der Erwägung, dass selbst die derzeitigen Anweisungen keine klaren Durchführungsmaßnahmen für der beteiligten lokalen und regionalen Behörden vorsehen und dass aus zahlreichen neu eingereichten Petitionen die rückwirkenden Inhalte der Anweisungen und die willkürliche Zerstörung und Demontage des rechtmäßig erworbenen Eigentums von Geschäft Investoren Unternehmer und Privatpersonen, ihrer Rechte auf solches Eigentum und der Möglichkeit ersichtlich ist, ihre Rechte durch Erbschaft weiterzugeben und im Hinblick auf den tatsächlichen Verlauf der Demarkationslinie sich der Eindruck willkürlicher Festlegung zu Lasten ausländischer Eigentümer, zum Beispiel in Empuriabrava, bei den Betroffenen verfestigt hat.

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: dieses Küstengesetz unverhältnismäßigen Einfluss auf Privateigentümer hat, deren Rechte uneingeschränkt respektiert werden sollten, und dass es gleichzeitig unzureichenden Einfluss auf die wirklich Verantwortlichen für die Zerstörung der Küste hat, die in zahlreichen Fällen für die unkontrollierte Zersiedlung entlang der Küsten einschließlich Ferienanlagen verantwortlich waren und die aus gutem Grund wissen mussten, dass sie ausnahmslos gegen die Bestimmungen des fraglichen Gesetzes verstoßen haben, in der Erwägung gezogen wird , dass im Verlauf angesichts der sehr großen Zahl eingegangener Einsprüche und Beschwerden eingehende Untersuchungen durchgeführt und drei Berichte über die Missachtung der bestehenden Rechte von EU-Bürgern an ihrem rechtmäßig erworbenen Immobilieneigentum in Spanien erstellt und seine Bedenken im Hinblick auf die Gefährdung der nachhaltigen Entwicklung, in vielen Kommunen und Regionen Spaniens zum Ausdruck gebracht hat, also bei Angelegenheiten, die derzeit Gegenstand von sowohl in Spanien als auch vor dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Gerichtsverfahren gewährleistet sind,

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: es viele Beispiele von Fällen gibt, in denen Verwaltungen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und lokaler Ebene dafür verantwortlich sind, dass nicht nachhaltige Entwicklungsmodelle auf den Weg gebracht wurden, die schwerwiegende ökologische, aber auch wirtschaftliche und soziale Folgen hatten und das Parlament viele Einsprüche von Geschäfts Unternehmen, Einzelpersonen und verschiedenen Vereinigungen, die EU-Bürgerinnen und -Bürger vertreten, erhalten hat, in denen diese Beschwerden über verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Bauaktivitäten vorbringen, wobei festzustellen ist, dass bei vielen der sich mit der fortschreitenden Bebauung befassenden Petitionen kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt und die darin beschriebenen Probleme den Mitteilungen der Kommission an die Mitglieder zufolge durch Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beigelegt werden müssten.

ENDE TEIL 8. FORTSETZUNG FOLGT.....

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FORTSETZUNG TEIL 9. ... Dez. 21

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: es zunehmende Hinweise darauf gibt, dass die spanischen Justizbehörden allmählich auf die KÜ Ge ungezügelten Enteignungen in zahlreichen Küstengebieten reagieren sollten, indem sie insbesondere Ermittlungen und Verfahren gegen gewisse korrupte Kommunalbeamte einleiten, die durch ihr Verhalten die Rechte der EU-Bürger missachtenden beispiellosen und unkontrollierten Bereicherungen Vorschub geleistet und damit vieler spanischer Küstenort - Regionen irreparable Schäden zugefügt haben; in der Erwägung, dass das Parlament dennoch beobachtet hat, dass die Verfahren im Zusammenhang mit solchen Beschuldigungen unerhört langwierig sind und die eventuell ergangenen Urteile in vielen Fällen nicht zur Zufriedenheit der Opfer dieses Amtsmissbrauchs vollstreckt werden können und sich daher bei vielen betroffenen nicht-spanischen EU-Bürgern der Eindruck von Untätigkeit und/oder Parteilichkeit der spanischen Justiz verfestigt hat, jedoch in der Erwägung, dass es erwähnenswert ist, dass auch die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs in Brüssel besteht.

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: diese weit verbreitete Praxis – unterstützt durch verantwortungslose Kommunal- und Regionalbehörden und durch unzulängliche und teils ungerechtfertigte Rechtsvorschriften, die oftmals den Zielen mehrerer europäischer Rechtsetzungsakte zuwiderlaufen - ebenso wie die unzulängliche Anwendung der in den Autonomen Gemeinschaften Spaniens einiger einhergehender bedeutender Fälle von Korruption dem Ansehen Spaniens sowie seinen wirtschaftlichen und politischen Interessen in Europa schweren Schaden zugefügt hat ,indem sich die regionalen Bürgerbeauftragten häufig unter sehr widrigen Umständen für die Interessen von EU-Bürgern eingesetzt haben, die Opfer von Enteignungsmethoden wurden, obwohl in einigen Autonomen Gemeinschaften die Regionalregierungen diesen Bemühungen zum Teil keine Beachtung geschenkt haben.

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: Der Artikel 33 der spanischen Verfassung auf das Eigentumsrecht der Bürger Bezug nimmt, und in der Erwägung, dass es unterschiedliche Auslegungen dieses Artikels gegeben hat, insbesondere zur die Abtretung von Immobilieneigentum für gesellschaftliche Zwecke und andererseits die Rechte der Bürger an ihrem rechtmäßig erworbenen Wohneigentum, ferner in der Erwägung, dass zur Anwendung der Landerschließungsgesetze in der Region Costa Brava nie ein Urteil gesprochen wurde.

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: der Artikel 47 der spanischen Verfassung festlegt, dass alle Spanier das Recht auf eine würdige und angemessene Unterkunft haben, und der öffentlichen Hand den Auftrag erteilt, die notwendigen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen und die einschlägigen Vorschriften dafür zu erlassen, wobei die Nutzung der Grundstücke zum Wohle der Allgemeinheit zu regeln ist, um Spekulationen zu verhindern, dass die nationale Regierung Spaniens verpflichtet ist, den EG-Vertrag anzuwenden und die vollständige Anwendung des EU-Rechts auf ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen und zu gewährleisten, und zwar unabhängig von der inneren politischen Ordnung, die auf der Verfassung des Königreichs Spanien gründet.

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: Die Kommission in Ausübung der ihr durch Artikel 226 des EG-Vertrags verliehenen Befugnisse beim Gerichtshof Klage gegen Spanien erhoben hat, wobei es um einen der zahlreichen Fälle von Baukorruption in Spanien geht, der direkt die Umsetzung der Beschaffungsrichtlinie durch die katalanischen Behörden betrifft, dass diese Investitionen häufig auch EU-Finanzmittel beinhalten, in der Erwägung gezogen wird , dass sich Tausende EU-Bürger angesichts derartiger Machenschaften noch stärker missbraucht fühlen, nachdem sie infolge der Pläne der Urbanisatoren nicht nur ihr rechtmäßig erworbenes Immobilieneigentum verloren haben, sondern auch gezwungen wurden, die willkürlich angesetzten Kosten unerwünschter, oft unnötiger und überdies ungerechtfertigter Infrastrukturvorhaben zu tragen, die ihre Eigentumsrechte beschneiden und in deren Folge viele Familien finanziell und psychisch am Ende sind, in der Erwägung gezogen wird, dass viele Tausende EU-Bürger unter unterschiedlichen Umständen in gutem Glauben und unter Einschaltung örtlicher Rechtsanwälte, Städteplaner und Architekten Immobilieneigentum in Spanien erworben haben, um anschließend feststellen zu müssen, dass sie Opfer der Baukorruption skrupelloser kommunaler Behörden geworden sind und ihren Eigenheimen der Abriss droht, weil sie als illegal errichtet gelten und daher wertlos und unverkäuflich geworden sind, in der Erwägung gezogen wird, dass Immobilienmakler in den Mitgliedstaaten, z.B. im Vereinigten Königreich, und andere Dienstleister in Verbindung mit dem Immobilienmarkt in Spanien weiterhin Immobilien veräußern, auch wenn ihnen zwangsläufig klar ist, dass

In der Erwägung gezogen wird , dass die Bauindustrie, die in den Jahren des rapiden wirtschaftlichen Aufschwungs steigende Gewinne erzielte, jetzt die Hauptleidtragende des Zusammenbruchs der Finanzmärkte ist, was sie sich durch die Spekulationen im Wohnungsbau teilweise selbst zuzuschreiben hat, und in der Erwägung, dass dies nicht nur die nun vor dem Ruin stehenden Bauunternehmen an sich betrifft, sondern auch Zehntausende Arbeitnehmer im Baugewerbe, die infolge einer unverantwortlichen Bebauungspolitik von Arbeitslosigkeit bedroht und damit selbst zum Opfer geworden sind, sowie ferner:

fordert die Regierung Spaniens und die Regionalregierungen zur gründlichen Überprüfung und Überarbeitung aller Gesetze auf, die die Rechte individueller Immobilieneigentümer betreffen, um so der Missachtung von Rechten und Pflichten ein Ende zu setzen, die im EG-Vertrag, in der Charta der Grundrechte, in der EMRK und den betreffenden EU-Richtlinien sowie in anderen Übereinkommen, denen die Europäische Union beigetreten ist, festgeschrieben sind; fordert die spanischen Behörden auf, alle Rechtsformen abzuschaffen, die die Spekulation begünstigen.

ENDE TEIL 9. FORTSETZUNG FOLGT.....

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FORTSETZUNG TEIL 10. Dez. 21

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: die spanischen Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass kein Verwaltungsakt, aufgrund dessen ein Bürger verpflichtet wäre, rechtmäßig erworbenes Privateigentum abzutreten, seine Rechtsgrundlage in einer Rechtsvorschrift findet, die nach dem jeweiligen Errichtungszeitpunkt angenommen wurde; dies würde in der Tat gegen den Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Verwaltungsakten verstoßen, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 234/83, Gesamthochschule Duisburg, Slg. 1985, 327), und Garantien aushöhlen, die den Bürgern Rechtssicherheit, Vertrauen und berechtigte Erwartungen hinsichtlich des Schutzes im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleisten;

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: die spanischen Behörden auf, eine Kultur der Transparenz zu schaffen, die auf eine Information der Bürger über die Bodenbewirtschaftung abzielt und wirksame Mechanismen für die Unterrichtung und Beteiligung der Bürger fördert die spanische Regierung nachdrücklich auf, eine öffentliche Diskussion unter Beteiligung aller Verwaltungsorgane zu führen, die eine gründliche Studie mittels der Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die städtebauliche Entwicklung in Spanien einschließt und gesetzgeberische Maßnahmen gegen Spekulation und nicht nachhaltige Entwicklung ermöglichen würde;

ENDE TEIL 10. FORTSETZUNG FOLGT.....

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FORTSETZUNG TEIL 11. Dez. 21

Rechtlich gesehen, zieht die CE I.S.G. in Erwägung, dass: die zuständigen nationalen und regionalen Behörden nachdrücklich auf, funktionierende Justiz- und Verwaltungsstrukturen, Wege zur Beschleunigung von Rechtsbehelfen und Entschädigungsmöglichkeiten für die Opfer von widerrechtlichen Enteignungen ihrer Immobilien zu bieten, die infolge der Anwendung geltender Gesetze geschädigt wurden;

1. weist darauf hin, dass ungerecht behandelte Parteien, wenn sie vor den spanischen Gerichten kein Recht bekommen, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden müssen, da die angeblichen Verstöße gegen das Grundrecht auf Eigentum nicht in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Gerichtshofs fallen;

2. fordert die EU-Institutionen auf, den spanischen Behörden auf Ersuchen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, um es ihnen zu ermöglichen, die verheerenden Auswirkungen der unkontrollierten Enteignungsmassnahmen auf das Leben der Menschen innerhalb einer vertretbar kurzen Zeit zu überwinden;

3. fordert die Kommission auf, zugleich die strikte Achtung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der von dieser Entschließung betroffenen Richtlinien sicherzustellen, damit deren Einhaltung zugesichert werden kann;

4. bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Rechts- und Justizbehörden in Spanien Schwierigkeiten haben, sich auf das Leben der Menschen auseinanderzusetzen, was aus den Tausenden Beschwerden beim Parlament und beim zuständigen Ausschuss des Parlaments hervorgeht;

5. hält es für äußerst besorgniserregend, dass bei den Geschädigten ein weit verbreiteter Mangel an Vertrauen in das spanische Rechtssystem als effektives Instrument für Schadenersatz und Gerechtigkeit zu bestehen scheint;

6. bringt seine Besorgnis über Unzulänglichkeiten bei der korrekten Umsetzung der Richtlinien über die Geldwäsche zum Ausdruck, durch die die Transparenz und strafrechtliche Verfolgung des illegalen Umlaufs von Kapital einschließlich Investitionen in bestimmte große Bebauungsprojekte eingeschränkt wurden und die jetzt Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen - Staatsanwaltschaft sind;

7. ist der Ansicht, dass Personen, die in Spanien Immobilien in gutem Glauben gekauft haben und feststellen müssen, dass das Kaufgeschäft für rechtswidrig erklärt wurde, über die spanischen Gerichte ein Recht auf angemessene Entschädigung erhalten sollten;

8. ist der Ansicht, dass wenn Privatleute, die eine Immobilie in Spanien erworben haben, obwohl ihnen die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Kaufgeschäfts bekannt war, mit den Kosten für ihr riskantes Verhalten belastet werden können, dies analog erst recht für professionelle Akteure im Immobilienbereich gelten muss; ist daher der Ansicht, dass Bauunternehmer, die Verträge unterzeichnet haben, deren Rechtswidrigkeit ihnen hätte bewusst sein müssen, keinen Anspruch auf Entschädigungen für Pläne haben sollten, die wegen Nichteinhaltung nationaler und europäischer Rechtsvorschriften aufgegeben wurden; auch sollten sie keinen automatischen Anspruch auf Rückzahlung von Beträgen haben, die sie bereits an Kommunen geleistet haben, wenn diese Zahlungen in Kenntnis der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des unterzeichneten Vertrags getätigt wurden;

9. ist dennoch der Auffassung, dass die mangelnde Klarheit, Genauigkeit und Gewissheit hinsichtlich der Eigentumsrechte der Bürger, die in den geltenden Rechtsvorschriften verankert sind, sowie die unzulängliche und uneinheitliche Anwendung des Umweltrechts die eigentliche Ursache zahlreicher Probleme im Zusammenhang mit der Bautätigkeit sind und dass dies im Zusammenspiel mit einer gewissen Nachlässigkeit bei der Rechtsdurchsetzung das Problem nicht nur verschlimmert, sondern auch eine ortstypische Form von Korruption hervorgebracht hat, deren Hauptopfer erneut die EU-Bürger sind, die aber auch dem Staat Spanien erheblichen Schaden zugefügt hat;

10. anerkennt und unterstützt die Bemühungen der spanischen Behörden, in den Küstenbereichen, wo dies möglich ist, zu schützen und das Küstengesetz umgehend zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten, um die Ansprüche rechtmäßiger Eigenheimbesitzer und derjenigen zu schützen, in Küstenbereichen besitzen, die keine negativen Auswirkungen für die Umwelt in den Küstenbereichen haben; betont, und die Einhaltung der geltenden EU-Umweltrichtlinien nicht beachten; verpflichtet sich, zu diesem Thema eingegangene Petitionen vor dem Hintergrund der Antworten der zuständigen spanischen Behörden zu überprüfen;

11. würdigt ferner die Bemühungen der Geschädigten, ihrer Vereinigungen und der lokalen Interessenverbände, in denen Tausende spanischer und nichtspanischer Bürger aktiv sind, die das Parlament auf diese Probleme aufmerksam gemacht haben und sich für die Wahrung der Grundrechte ihrer Nachbarn und all derer, die von dieser komplexen Problematik betroffen sind, einsetzen;

12. erinnert daran, dass die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung die Pflicht begründen, die Öffentlichkeit bereits während der Erarbeitung der Pläne zu konsultieren und nicht erst dann, wenn die Pläne bereits de facto von der kommunalen Behörde genehmigt wurden (wie es in vielen Fällen geschah, über die der Petitionsausschuss des Parlaments informiert wurde); erinnert in diesem Zusammenhang auch daran, dass dieses Verfahren auch im Falle wesentlicher Änderungen vorhandener Pläne einzuhalten ist und dass die Pläne aktuell sowie statistisch genau und auf dem neusten Stand sein müssen;

13. erinnert überdies daran, dass das Parlament als Haushaltsbehörde beschließen kann, zweckgebundene Mittel für die Kohäsionspolitik so lange in die Reserve einzustellen, wie es dies für erforderlich hält, um einen Mitgliedstaat zur Beendigung ernster Verstöße gegen die Regeln und Grundsätze zu veranlassen, die einzuhalten er entweder gemäß dem Vertrag oder infolge der Anwendung von EU-Recht gehalten ist, bis das Problem gelöst ist;

14. bekräftigt seine Auffassung, dass im Falle von für Eigentumsverluste zu leistenden Entschädigungszahlungen angemessene Beträge in Übereinstimmung mit dem Gesetz und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgesehen werden müssten;

15. erinnert daran, dass aufgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, geeignete Instrumente für Schadenersatz und Entschädigungen für Verbraucher bereitzustellen, die Opfer solcher Praktiken geworden sind, und zu gewährleisten, dass angemessene Sanktionen gegen solche Praktiken bestehen; fordert die Kommission erneut auf, eine Aufklärungskampagne für EU-Bürger, die Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen erwerben, zu starten;

ENDE TEIL 11., Dezember. 21

 

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