Teil I Deslinde del Dominio Publico Maritime – Terrestre del Tramo “Marina Interior de Empuriabrava”En el T.M. De Castello d Empuries Gerona, Plano No: 3 Hoja No: 10 de 13 Plano: Poligonal del deslinde del D.P.M.T.
LEY DE COSTAS (SPAN.- KÜSTENGESETZ) – ENTEIGNUNGS -METHODEN Es geht um das Küstengesetz aus dem Jahr 1988, das seit seinem Inkrafttreten in der Jahreswende 2004 / 2005 für unsere Familiengemeinschaft: Viel Aufregung, Polemik und für eine totale finanzielle Insolvenz, gesorgt hat. Es ist zur Zeit der Eindruck entstanden, dass Spaniens Behörden eigentlich erst jetzt richtig begreifen, wie sie zur Zeit, Ankaufsintressenten von Immobilin in Empuriabrava (Spanien) abschrecken. In unserem Bestreben liegt es, eine Rechtssicherheit in Verbindung mit den dazu erforderlichen juristischen Voraussetzungen gewährleisten zu können, wir haben uns auf die Rechtsmäßigkeit, einer norariel ausgefertigten Kaufvertrags-Urkunde abgesichert, die für die Beurkundung zum Ankauf der Immobilie: „Salins, E-1 in Empuriabrava“ : Urkunden Nummer 428 Vom, 17. März 1998 Inscripcion Registro de Rosas: Tomo: 2.812 Libreo: 311 Folio: 64 Finca: 4.876 Den in Verantwortung stehenden Notar aufzubürgen und zu überlassen. Im gutem Glauben und davon ausgehend, das eine „Escritura“ nur dann gesetzeskonform, die Berücksichtigung der staatlichen Belange beinhalten, wenn ein Rechtsstaatlich ausgewiesenes Notariat, in Verbindung mit dem Rechtsstaatlich ausgewiesenen „Register de Propiedad“- ihre Verpflichtung und Rechtstaatlichen Aufgaben korrekt überprüfen. Für uns stellt sich unter anderen die Frage, Warum wurden wir erst 2004 / 2005 auf die seit 1988 bestehende Küstengesetz–Auferlassungsvormerkung – in Form einer beschlossenen Enteignungsmaßnahme, Aufmerksam gemacht und Warum nicht schon - vor dem Ankauf im Jahr 1998Von den dazu zuständigen und verantwortlichen staatlichen Stellen wie Der Notar, das Register de Propiedad und die zuständigen Behörden, Baugenehmigungs-Ämter, notwendigerweise aufmerksam gemacht und hingewiesen. ? Fakt ist: Ein Eigentumswechsel der vorgenannten Immobilie wurde schon im: März 1998 – notariell beurkundet und im Register de Propiedad umgeschrieben, - ohne uns darüber zu informieren, das gemäss staatlicher Auflage, ein geltendes Küstengesetz aus dem Jahre 1988 bestand. Der Eigentumswechsel wurde rechtsmäßig beurkundet und im zuständigem Register de Propiedad, ohne eine diesbezügliche Auferlassungsvormerkung eingetragen. Der Verkäufer hat das Haus am: 17. Dez. 1973 ca. 15-Jahre vor dem Erlass des Küstengesetz von: 1988, - das Grundstück angekauft und ca. 9-Jahre später, am: 17. Mai 1979 von den zuständigen Behörden die Baugenehmigung erhalten. Deshalb gehen wir von einem schweren staatlichen Verfahrensfehler aus, Aus diesem Grunde hat uns der Staat eine Rechtssicherheit gewährleistet und zusätzlich alle anfallenden Steuern aus den rückliegenden 40-Jahren Entgegengenommen. Vor Baubeginn Anfang: 1980 wurde eine Vermessung vorgenommen, diese ergab, das vom: Meesesufer bis Zur der in Frage kommende Wohn & Gewerbe-Immobilie , ausreichender Abstand gegeben war. Der Sinn und Zweck des Küstengesetzes ist es, die Bebauung von Betonburgen zu verhindern und das Spekulantentum einzudämmen. Wir sind keine Spekulanten und die Wohn & Gewerbe Immobilie ist eine in der Landschaft angepasste, naturschöne eingeschossige Bauweise. Die eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen können wir nicht als rechtstaatlich akzeptieren, weil Unverständlicherweise, das Küstengesetz als: „Mittel zum Zweck“ in den Krisenzeiten herhalten werden muss und von den Vielen Spekulanten, als ein lukratives Geschäft in Betracht gezogen wurde. In wieweit unsere vom spanischen Staat enteignete Wohn & Gewerbe Immobilie, in welcher Lage betroffensein soll, ist und bleibt offen? Auf jeden Fall werden wir uns wehren und nicht in Passivität verfallen. Auch werden wir politischen Druck auszuüben. Die Vorgehensweise der spanischen Verwaltung vergewaltigt eindeutig elementare rechtsstaatliche Grundsätze. Kritikpunkte sind unter anderem die rückwirkende Kraft der Gesetze und die Tatsache, dass für die Enteignungen im öffentlichen Strandbereich keine Entschädigungen vorgesehen sind. Auf jeden Fall werden wir , als die vom Gesetz betroffene Hauseigentümer gegen einen entsprechenden Deslinde, die Grenzziehung zwischen den Zonen, gerichtlich Klage in Madrid einreichen. Um Entwicklungen nicht zu behindern, sie vorzugeben oder ideologisch auszuschließen,woran u.a. der sog. real existierende Sozialismus zugrunde ging, ist es Zweck von Verfassungen Grundsätze – vergleichbar mit den 10 Geboten – zu formulieren, die in der Lebenswirklichkeit ausgestaltet, an veränderte Situationen angepaßt und daher Raum für Weiterentwicklungen geben müssen. Idealerweise sollten sowohl die Vergangenheit, als auch die absehbare Zukunft in die Überlegungen miteinbezogen sein. Vor diesem Hintergrund werden Gesetze und Verordnungen beschlossen und umgesetzt, die in den meisten Fällen kein Neuland betreffen, sondern bereits bestehende Gesetze erweitern und diese den durch die Entwicklung veränderten Umständen anpassen. Das Problem besteht nun darin, vorher getroffene Entscheidungen auf ihre weitere Gültigkeit hin zu prüfen, sie soweit möglich, zu korrigieren und bei neuen in die Zukunft gerichteten Entscheidungen erkannte Fehler zu vermeiden. Jeder dürfte aus eigener Erfahrung wissen, wenn man zu lange mit der Korrektur eines begangenen Fehlers wartet, neigt man zu Überreaktionen, d.h. der gute Vorsatz läßt einen weit über das eigentliche Ziel hinausschießen. Dieser Lebenserfahrung scheint der Gesetzgeber beim Küstengesetz erlegen zu sein. Nachdem man – aus welchen Gründen auch immer – viel zu lange damit gewartet hat, dem Natur- und Umweltschutz Geltung zu verschaffen, stellt man ihn nun praktisch über alle anderen ebenfalls und nicht minder berechtigten Interessen und mißbraucht ihn als politische Generalvollmacht. Der pauschale Freibrief, den man sich beim Küstengesetz über die vorgebliche Verteidigung öffentlichen Interesses und den Schutz, staatlichen und damit öffentlichen Eigentums zu verschaffen glaubt, ist für den Bürger keine Errungenschaft, sondern dient nur dazu, sich staatlicherseits möglichst alle Türen offen zu halten und basiert letztlich auf der Befürchtung, Festlegungen zu treffen und Möglichkeiten zuzulassen, die sich in der Zukunft als falsch erweisen könnten. Doch wer Angst hat, was falsch zu machen, dem fehlt die Kraft und die Fähigkeit, das Richtige zu tun. Solange das Küstengesetz wenig beachtet und keine Sanktionen spürbar waren, hat wohl kaum jemand – der Gesetzgeber vermutlich ebenso wenig – die Tragweite und die Lawine erkannt, die das Gesetz auslöst. Es hat den Anschein, als wolle man mit dem Küstengesetz die Vergangenheit zurückholen, anstatt den Entwicklungen und verän-derten Bedingungen im Lande mit in die Zukunft gerichtetem Blick Rechnung zu tragen. Man läuft Gefahr, das Land „zu Tode zu sanieren“, von den wirtschaftlichen Konsequenzen ganz zu schweigen. Wenn man die Zuwanderung und die zunehmende Besiedelung der Küsten – als „beklagenswert“ auffaßt, anstatt diesen Vorgang als logische Konsequenz einer sich ständig verändernden Welt zu erkennen und diese Entwicklung rückgängig zu machen versucht, dann wäre der nächste denkbare Schritt eine Zwangsumsiedelung von der Küste ins Landesinnere. Was fehlt, ist ein Plan, sowohl im ideellen Sinne, als auch ganz konkret, d.h. als Küstenlandkarte, aus der die vom Gesetz betroffenen Schutzzonen für jedermann und unabhängig von der Sprache ausgewiesen und erkennbar sind, anstatt durch teilweise fragwürdige Formulierungen für Verunsicherung zu sorgen und eine Lawine von juristischen Auseinandersetzungen und von Verwaltungsmaßnahmen auszulösen. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Katalog von konkret formulierten Kriterien sollte den Landkreisen und Gemeinden anstatt diffuser Kompetenzen die Möglichkeit geben, die staatlich vorgegebene Karte zu modifizieren, d.h. auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Umstände und Gegebenheiten Veränderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen, ohne ihnen den Charakter von Ausnahmen zu geben. So haben z.B. Felsenküsten eine andere Qualität, als Sandstrände. Vielerorts sind historisch gewachsene Städte, bzw. Gebäude - wie z.B. in Sitges, wo die Kirche unmittelbar auf ins Meer ragende Felsen gebaut ist, oder eine ehemalige Bananenverladestation auf den Kanaren, die heute Museum und logischerweise direkt an der Küste gelegen ist – zwar generell vom Gesetz betroffen, könnten so aber bereits im Vorfeld sinnvollerweise ausgeklammert werden. Stattdessen löst man damit eine Flut von Einsprüchen und Verfahren aus, die nur Zeit, Geld und Nerven kosten und mit dem sog. gesunden Menschenverstand vielfach nicht nachvollziehbar sind. Nur wer den Menschen nicht auch als Teil der Natur mit dem Recht, sie zu nutzen und zu gestalten sieht, kann wollen, daß die Küsten in ihrer Gesamtheit, wie vom Gesetz vorgesehen, dem menschlichen Einfluß und Gestaltungswillen gänzlich entzogen und wieder zu leeren Einöden, zurückgebaut werden. Die vom Küstengesetz sanktionierte staatliche Anmaßung, über privatwirtschaftliche Investitionen und deren Amortisation zu befinden, bzw. diese sogar zeitlich vorgeben zu wollen, steht in krassem Widerspruch zu den Regeln der freien Marktwirtschaft und ist in dieser Form weder sinnvoll, noch darstell- und hinnehmbar. Wenn man dieses Gesetz in Verbindung mit im europäischen Vergleich ohnehin mangelhaften Schutz privaten Eigentums als Einstieg in eine zunehmende Verstaatlichung von natürlichen Resourcen und als Eingriff des Staates in die Privatwirtschaft sehen will – und das könnte man - dann stellt sich die Frage, ob Spanien noch in die EU gehört. Die spanische Küste kann und muß sowohl aus kulturellen, als auch aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen ein gewisses Maß an Bebauung und privatwirtschaftlicher Nutzung ohne staatliche Gängelei zulassen. Dies kann nicht nur den (staatlichen) Häfen und Verkehrswegen zugestanden werden, die gem. der königlichen Rede recht wenig mit Umweltschutz und der Möglichkeit des freien Zugangs durch die Allgemeinheit am Hut haben. Der Hebel wäre viel mehr – zwar nicht speziell über dieses Gesetz, jedoch ganz im Sinn des Umweltschutzes – auch an ganz anderer Stelle anzusetzen. Die Familiengemeinschaft Casa Panama sind alleine in der näheren Umgebung Urbanisationen bekannt, die weder über eine eigene Kläranlage, noch über den Anschluß an ein öffentliches Klärwerk verfügen und ihre Abwässer seit Jahren einfach „in die Pampa“ leiten. Fischhältereien in der Bucht von Roses belasten das Meerwasser und damit die Strände mit erheblichen Mengen an antibiotisch angereicherten Fischexkrementen. Die geothermische Nutzung des Meer- und Grundwassers, d.h. die Gewinnung von Wärme für Brauchwasseraufbereitung und Heizwasser, wird gesetzgeberisch weder angestrebt, noch in die Praxis umgesetzt, stattdessen verqualmen zahllose Öl- und Gasbrenner die saubere Meeresluft. Die spanische Regierung würde sowohl sich, ihrer Justiz und ihren Verwaltungen, als auch dem Land und damit den Betroffenen vieles ersparen, wenn sie sich zu einer Novellierung des Gesetzes durchringen könnte. Einer Novellierung auf der Basis rechtsstaatlicher und marktwirtschaftlicher Prinzipien ohne Rückwirkung von Gesetzen, mit Augenmaß und differenziertem Blick auf das Nötige und Mögliche, in Verantwortung gegenüber der Umwelt und den zukünftigen Generationen, jedoch ohne über das Ziel hinauszuschießen. Spanien braucht seine Küsten sowohl kulturell, als auch wirtschaftlich als unverzichtbare Geldquelle. Es wird weder sich, noch die Welt wesentlich verändern oder gar retten, wenn es die Kuh schlachtet, die sie seit mehreren Jahrzehnten melkt und weiter zu melken genötigt sein wird. Da die Umsetzung des Küstengesetzes, bzw. der Vollzug der Sanktionen dem Rechtssystem weitgehend entzogen und den Verwaltungen übertragen wurde, kann das Gesetz in seiner bestehenden Form nur politisch ausgehebelt werden
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