Teil I

Deslinde del Dominio Publico Maritime – Terrestre del Tramo

“Marina Interior de Empuriabrava”

En el T.M. De Castello d Empuries Gerona, Plano No: 3 Hoja No: 10 de 13  Plano: Poligonal del deslinde del D.P.M.T.

 

LEY DE COSTAS (SPAN.- KÜSTENGESETZ)  – ENTEIGNUNGS -METHODEN

Es geht um das Küstengesetz aus dem Jahr 1988, das seit seinem Inkrafttreten in der Jahreswende 2004 / 2005 für unsere Familiengemeinschaft:  Viel Aufregung, Polemik und für eine totale finanzielle Insolvenz, gesorgt hat.

Es ist zur Zeit der Eindruck entstanden, dass Spaniens Behörden eigentlich erst jetzt richtig begreifen, wie sie zur Zeit, Ankaufsintressenten  von Immobilin  in Empuriabrava (Spanien) abschrecken. 
Aufgrund von Presseartikeln, in Verbindung mit unseren Aktivitäten im Internet und Recherchenmöglichkeiten zur Unterstützung  für die Medien ist in den letzten Monaten der Eindruck entstanden, dass es sich um eine neue Thematik handelt. Seit 2004 haben wir als Geschädigte mit unzähligen Enteignungs-Einsprüche wegen dieses Gesetzes vergeblich versucht zu kämpfen. Allerdings ist die Küstenbehörde derzeit verstärkt damit beschäftigt, den Schutzbereich im Detail festzulegen. Jedoch haben nachträgliche Vermessungen zur Folge, dass bisher private Grundstücke zum öffentlichen Allgemeingut erklärt werden.

In unserem Bestreben liegt es, eine Rechtssicherheit in Verbindung mit den dazu erforderlichen juristischen Voraussetzungen gewährleisten zu können, wir haben uns auf die Rechtsmäßigkeit, einer norariel ausgefertigten Kaufvertrags-Urkunde abgesichert, die für die Beurkundung zum Ankauf der Immobilie:  „Salins, E-1 in Empuriabrava“ : Urkunden Nummer 428

Vom, 17. März 1998 Inscripcion Registro de Rosas: Tomo: 2.812  Libreo: 311  Folio: 64  Finca: 4.876

Den in Verantwortung stehenden Notar aufzubürgen und zu überlassen.

Im gutem Glauben und davon ausgehend,  das eine „Escritura“ nur dann gesetzeskonform, die Berücksichtigung der staatlichen Belange beinhalten, wenn ein Rechtsstaatlich ausgewiesenes Notariat, in Verbindung mit dem Rechtsstaatlich ausgewiesenen „Register de Propiedad“-  ihre Verpflichtung und  Rechtstaatlichen Aufgaben korrekt überprüfen.

Für uns stellt sich unter anderen die Frage, Warum wurden wir erst 2004 / 2005  auf die seit 1988 bestehende Küstengesetz–Auferlassungsvormerkung – in Form  einer beschlossenen Enteignungsmaßnahme,  Aufmerksam gemacht und

Warum nicht schon - vor dem Ankauf im Jahr 1998

Von den dazu zuständigen und verantwortlichen staatlichen Stellen wie

Der Notar, das Register de Propiedad und die zuständigen Behörden, Baugenehmigungs-Ämter, notwendigerweise aufmerksam gemacht und  hingewiesen. ?

Fakt ist:

Ein Eigentumswechsel der vorgenannten Immobilie wurde schon  im:

März 1998 – notariell beurkundet und im Register de Propiedad umgeschrieben, - ohne uns darüber zu informieren, das gemäss staatlicher

Auflage, ein geltendes  Küstengesetz aus dem Jahre 1988 bestand.

Der Eigentumswechsel wurde rechtsmäßig  beurkundet und im zuständigem  Register de Propiedad, ohne eine diesbezügliche Auferlassungsvormerkung eingetragen.

Der Verkäufer  hat das Haus am: 17. Dez. 1973 ca. 15-Jahre vor dem Erlass des Küstengesetz von: 1988, - das Grundstück angekauft und ca. 9-Jahre später, am: 17. Mai 1979 von den zuständigen Behörden die Baugenehmigung erhalten.

Deshalb gehen wir von einem schweren staatlichen Verfahrensfehler aus, Aus diesem Grunde hat uns der Staat eine Rechtssicherheit gewährleistet und zusätzlich alle anfallenden Steuern aus den rückliegenden 40-Jahren Entgegengenommen.

Vor Baubeginn Anfang: 1980 wurde eine Vermessung vorgenommen, diese ergab, das vom: Meesesufer bis

Zur der in Frage kommende Wohn & Gewerbe-Immobilie , ausreichender Abstand gegeben war.

Der Sinn und Zweck des Küstengesetzes ist es, die Bebauung von Betonburgen zu verhindern und das Spekulantentum einzudämmen.

Wir sind keine Spekulanten und die Wohn & Gewerbe Immobilie ist eine in der Landschaft angepasste, naturschöne eingeschossige Bauweise.

Die eingeleiteten  Enteignungsmaßnahmen können wir nicht als rechtstaatlich akzeptieren, weil Unverständlicherweise, das Küstengesetz als: „Mittel zum Zweck“ in den Krisenzeiten herhalten werden muss und von den Vielen Spekulanten, als ein lukratives Geschäft in Betracht gezogen wurde.

In wieweit unsere vom spanischen Staat enteignete  Wohn & Gewerbe Immobilie, in welcher Lage  betroffensein soll,  ist und bleibt offen?
Wie so oft in Spanien wird vieles miteinander vermischt. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Meeresufer (zona marítima terrestre), der Schutzzone (zona de servidumbre de protección) und der Einflussnahmezone (zona de influencia).  Immobilien, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes 1988 in Privateigentum befanden, wurden enteignet, und nur in Ausnahmefällen wird eine zeitlich beschränkte Nutzungskonzession gewährt. An das Meeresufer mit der über 20 Meter reichenden Zone öffentlichen Eigentums schließt sich die Schutzzone an, die bis 100 Meter von der Meereslinie reicht. Hier ist privates Immobilieneigentum für bereits vor 1988 existierende Bauten zulässig, auch wenn diese hinsichtlich der Nutzung und der baulichen Veränderung extremen gesetzlichen Auflagen unterworfen sind. An die Schutzzone schließt sich die Einflussnahmezone an. Sie fällt  aber nicht mehr in die Kernkompetenz des Küstengesetzes. Die Bebauung wird von den Ländern in ihren jeweiligen Flächennutzungsplänen festgelegt. 

Es herrscht totale Rechtsunsicherheit, und das Gesetz bietet Angriffsflächen insbesondere bezüglich der Definition des öffentlichen Strandbereichs, der Privatbesitz per se ausschließt. Dieser Bereich ist im Gesetz extrem simpel beschrieben, wobei hinsichtlich der Vermessung keine Meterangabe existiert. Die Abgrenzung soll vom Wellengang abhängig sein, der nicht nur je nach Jahreszeit, sondern auch je nach Wetterlage extrem unterschiedlich ist. Die Grenze soll laut den Vätern des Gesetzes dort zu ziehen sein, wo die Wellen auch in Extremwetterlagen bei Sturm hingelangen. Es überrascht nicht, dass eine derartige Definition derzeit die Gemüter spanienweit erhitzt.

Es geht darum, den Küstenbereich festzulegen, in dem kein Privateigentum zulässig ist . Jenseits dieses Küstenbereichs gibt es weitere Zonen, in denen unter strikten Auflagen Immobilienbesitz teilweise möglich ist. Privateigentum auf öffentlichem Grund ist auch nach der spanischen Verfassung nicht vorgesehen. Das spanische Verfassungsgericht hat bereits das Küstengesetz von 1988 in einer Entscheidung aus dem Jahre 1991 für verfassungskonform erklärt und die Enteignung bejaht.

Auf jeden Fall werden wir uns wehren und nicht in Passivität verfallen. Auch werden wir politischen Druck auszuüben. Die Vorgehensweise der spanischen Verwaltung vergewaltigt eindeutig elementare rechtsstaatliche Grundsätze. Kritikpunkte sind unter anderem die rückwirkende Kraft der Gesetze und die Tatsache, dass für die Enteignungen im öffentlichen Strandbereich keine Entschädigungen vorgesehen sind. Auf jeden Fall werden wir , als die vom Gesetz betroffene Hauseigentümer gegen einen entsprechenden Deslinde, die Grenzziehung zwischen den Zonen, gerichtlich Klage in Madrid einreichen.

 Fest Steht das  der span.- Staat  bereits die Grenzziehung zwischen privatem und öffentlichem Eigentum vorgenommen hat.
Auch wenn es überraschend klingen mag – in Spanien werden für diese Enteignungen, die de facto eine Anpassung der faktischen Situation an die gewünschte Rechtslage darstellen, keine Entschädigungen bezahlt. Das Gesetz von 1988 entfaltet eine rückwirkende Rechtskraft, so dass Ansprüche nicht gewährt werden müssen.

Es gilt lediglich ein Nutzungsrecht  Wird ausnahmsweise eine weitere Verlängerung des Nutzungsrechts gewährt, so können wir derzeit allenfalls von einer noch verbleibenden Nutzung  sprechen. Das Eigentumsrecht , das durch das Gesetz von 1988 in eine Nutzungskonzession umgewandelt wurde, läuft somit Gefahr, definitiv  – ersatzlos wegzufallen.  
 
 Aufgabe ordnungs-politischer Maßnahmen in einem freiheitlichen, marktwirtschaftlich organisier- ten demokratischen Rechtsstaat ist es, auf dem Boden der Verfassung per Gesetz Bedingungen zu schaffen, zu erhalten und ständig weiterzuentwickeln, die die Rechte und Interessen aller berücksichtigen und so gut wie möglich miteinander in Einklang bringen.

Um Entwicklungen nicht zu behindern, sie vorzugeben oder ideologisch auszuschließen,woran u.a. der sog. real existierende Sozialismus zugrunde ging, ist es Zweck von Verfassungen Grundsätze – vergleichbar mit den 10 Geboten – zu formulieren, die in der Lebenswirklichkeit ausgestaltet, an veränderte Situationen angepaßt und daher Raum für Weiterentwicklungen geben müssen. Idealerweise sollten sowohl die Vergangenheit, als auch die absehbare Zukunft in die Überlegungen miteinbezogen sein.

Vor diesem Hintergrund werden Gesetze und Verordnungen beschlossen und umgesetzt, die in den meisten Fällen kein Neuland betreffen, sondern bereits bestehende Gesetze erweitern und diese den durch die Entwicklung veränderten Umständen anpassen.

Das Problem besteht nun darin, vorher getroffene Entscheidungen auf ihre weitere Gültigkeit hin zu prüfen, sie soweit möglich, zu korrigieren und bei neuen in die Zukunft gerichteten Entscheidungen erkannte Fehler zu vermeiden.

Jeder dürfte aus eigener Erfahrung wissen, wenn man zu lange mit der Korrektur eines begangenen Fehlers wartet, neigt man zu Überreaktionen,  d.h. der gute Vorsatz läßt einen weit über das eigentliche Ziel hinausschießen.

Dieser Lebenserfahrung scheint der Gesetzgeber beim Küstengesetz erlegen zu sein.

Nachdem man – aus welchen Gründen auch immer – viel zu lange damit gewartet hat, dem Natur- und Umweltschutz Geltung zu verschaffen, stellt man ihn nun praktisch über alle anderen ebenfalls und nicht minder berechtigten Interessen und mißbraucht ihn als politische Generalvollmacht.

Der pauschale Freibrief, den man sich beim Küstengesetz über die vorgebliche Verteidigung öffentlichen Interesses und den Schutz, staatlichen und damit öffentlichen Eigentums zu verschaffen glaubt, ist für den Bürger keine Errungenschaft, sondern dient nur dazu, sich staatlicherseits möglichst alle Türen offen zu halten und basiert letztlich auf der Befürchtung, Festlegungen zu treffen und Möglichkeiten zuzulassen, die sich in der Zukunft als falsch erweisen könnten.

Doch wer  Angst hat, was falsch zu machen, dem fehlt die Kraft und die Fähigkeit, das Richtige zu tun.

Solange das Küstengesetz wenig beachtet und keine Sanktionen spürbar waren, hat wohl kaum jemand – der Gesetzgeber vermutlich ebenso wenig – die Tragweite und die Lawine erkannt, die das Gesetz auslöst.

Es hat den Anschein, als wolle man mit dem Küstengesetz die Vergangenheit zurückholen, anstatt den Entwicklungen und verän-derten Bedingungen im Lande mit in die Zukunft gerichtetem Blick Rechnung zu tragen.

Man läuft Gefahr, das Land „zu Tode zu sanieren“, von den wirtschaftlichen Konsequenzen ganz zu schweigen.

Wenn man die Zuwanderung und die zunehmende Besiedelung der Küsten –  als „beklagenswert“ auffaßt, anstatt diesen Vorgang als logische Konsequenz einer sich ständig verändernden Welt zu erkennen und diese Entwicklung rückgängig zu  machen versucht, dann wäre der  nächste denkbare Schritt  eine Zwangsumsiedelung  von der Küste ins Landesinnere.

Was fehlt, ist ein Plan, sowohl im ideellen Sinne, als auch ganz konkret, d.h. als Küstenlandkarte, aus der die vom Gesetz betroffenen Schutzzonen für jedermann und unabhängig von der Sprache ausgewiesen und erkennbar sind, anstatt durch teilweise fragwürdige Formulierungen für Verunsicherung zu sorgen und eine Lawine von juristischen Auseinandersetzungen und von Verwaltungsmaßnahmen auszulösen.

Ein sorgfältig ausgearbeiteter Katalog von konkret formulierten Kriterien sollte den Landkreisen und Gemeinden anstatt diffuser Kompetenzen die Möglichkeit geben, die staatlich vorgegebene Karte zu modifizieren, d.h. auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Umstände und  Gegebenheiten Veränderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen, ohne ihnen den Charakter von Ausnahmen zu geben.

So haben z.B. Felsenküsten eine andere Qualität, als Sandstrände. Vielerorts sind  historisch gewachsene Städte, bzw. Gebäude - wie z.B. in Sitges, wo die Kirche unmittelbar auf ins Meer ragende Felsen gebaut ist, oder eine ehemalige Bananenverladestation auf den Kanaren, die heute Museum und logischerweise direkt an der Küste gelegen ist – zwar generell vom Gesetz betroffen, könnten so aber bereits im Vorfeld sinnvollerweise ausgeklammert werden.

Stattdessen  löst man damit eine Flut von Einsprüchen und Verfahren aus, die nur Zeit, Geld und Nerven kosten und mit dem sog. gesunden Menschenverstand vielfach nicht nachvollziehbar sind.

Nur wer den Menschen nicht auch als Teil der Natur mit dem Recht, sie zu nutzen und zu gestalten sieht, kann wollen, daß die Küsten in ihrer Gesamtheit, wie vom Gesetz vorgesehen, dem menschlichen Einfluß und Gestaltungswillen gänzlich entzogen und wieder zu leeren  Einöden,  zurückgebaut werden.

Die vom Küstengesetz sanktionierte staatliche Anmaßung, über privatwirtschaftliche Investitionen und deren Amortisation zu befinden, bzw. diese sogar zeitlich vorgeben zu wollen, steht in krassem Widerspruch zu den Regeln der freien Marktwirtschaft und ist in dieser Form weder sinnvoll, noch darstell- und  hinnehmbar.

Wenn man dieses Gesetz in Verbindung mit im europäischen Vergleich ohnehin mangelhaften Schutz privaten Eigentums als Einstieg in eine zunehmende Verstaatlichung  von natürlichen Resourcen und als Eingriff des Staates in die Privatwirtschaft sehen will – und das könnte man  - dann stellt sich die Frage, ob Spanien noch in die EU gehört.

Die spanische Küste kann und muß sowohl aus kulturellen, als auch aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen ein gewisses Maß an Bebauung und privatwirtschaftlicher Nutzung ohne staatliche Gängelei zulassen. Dies kann nicht nur den (staatlichen) Häfen und Verkehrswegen zugestanden werden, die gem. der königlichen Rede recht wenig mit Umweltschutz und der Möglichkeit des freien Zugangs durch die Allgemeinheit am Hut haben.

Der Hebel wäre viel mehr – zwar nicht speziell über dieses Gesetz, jedoch ganz im Sinn des Umweltschutzes – auch an ganz anderer Stelle anzusetzen.

Die Familiengemeinschaft Casa Panama  sind alleine in der näheren Umgebung Urbanisationen bekannt, die weder über eine eigene Kläranlage, noch über den Anschluß an ein öffentliches Klärwerk verfügen und ihre Abwässer seit Jahren einfach „in die Pampa“ leiten.

Fischhältereien in der Bucht von Roses belasten das Meerwasser und damit die Strände mit erheblichen Mengen an antibiotisch angereicherten Fischexkrementen.

Die geothermische Nutzung des Meer- und Grundwassers, d.h. die Gewinnung von Wärme für Brauchwasseraufbereitung und Heizwasser, wird gesetzgeberisch weder angestrebt, noch in die Praxis umgesetzt, stattdessen verqualmen zahllose Öl- und Gasbrenner die saubere Meeresluft.

Die spanische Regierung würde sowohl sich, ihrer Justiz und ihren Verwaltungen, als auch dem Land und damit den Betroffenen vieles ersparen, wenn sie sich zu einer Novellierung des Gesetzes durchringen könnte.

Einer Novellierung auf der Basis rechtsstaatlicher und marktwirtschaftlicher Prinzipien ohne Rückwirkung von Gesetzen, mit Augenmaß und differenziertem   Blick auf das Nötige und Mögliche, in Verantwortung gegenüber der Umwelt und den zukünftigen Generationen, jedoch ohne über das Ziel hinauszuschießen.

Spanien braucht seine Küsten sowohl kulturell, als auch wirtschaftlich als unverzichtbare Geldquelle. Es wird weder sich, noch die Welt wesentlich verändern oder gar retten, wenn es die Kuh schlachtet, die sie seit mehreren Jahrzehnten melkt und weiter zu melken genötigt sein wird. Da die Umsetzung des Küstengesetzes, bzw. der Vollzug der Sanktionen dem Rechtssystem weitgehend entzogen und den Verwaltungen übertragen wurde, kann das Gesetz in seiner bestehenden Form nur politisch ausgehebelt werden

www.costabrava-actuel.com