Bericht von: Herbert Wilczek 17.09 2021

Auf Grund meiner derzeitigen intensiven Rechercheergebnisse.

Die ich in nachfolgender Form von Nachweisen unter: A, B & C Zusammengestellen konnte, die über eine: Aktuelle Sach & Rechtslage Auskunft gibt, kommt man unweigerlich zu dem Ergebnis, dass Spanien unbedingt seine Staatsform ändern sollte. Nachweise und Begründungen, mit den Argumenten unter A, B, & C.

A) Enteignungen über das spanische Küstengesetz (Ley de Costas) Sollte man mit einem klaren Menschenverstand, die aktuelle und öffentliche Berichterstattung die vorgetragenen:“ Juristischen Rechts & Sicherheits-Grundlagen, die vom spanischen Staat, gemäß den vorgetragenen Sachverhalten unter: A) B) & C) genauer überprüfen ,kann man sich ernsthafte Gedanken darüber machen, das für eine sozialistische Monarchie , als eine bislang unbekannte Staatsform, dürfte in der EU allerdings kein Platz sein, sowie von Unverschämt und unglaublich sehr hohen undenkbaren EU-Finanzhilfen an Spanien ganz zu schweigen.

Die offene Frage dazu ist.: Haben sich notwendigerweise mal die Ankaufswilligen Investoren, die am Ankauf von Immobilien an der ersten Meereslinie in Empuriabrava, sowie des Weiteren im spanischen Festland, den Balearen-& Kanaren-Inseln, Interesse zum Ankauf von Immobilien bekunden, genauer überprüft?

Unbedingt, sollte man nachfolgende Tatsachen in Betracht ziehen, weil:

Der Begriff „Volkseigentum“ ist entstehungsgeschichtlich ein kommunistisch-solzialistisches Konstrukt und damit auch an die entsprechende Ideologie und deren Rechtsnormen gebunden.

Rechtlich war und ist der Begriff „Volkseigentum“ nicht mit dem „Staatseigentum“ gleichzusetzen.

Die Umwandlung von privatem in „Volkseigentum“ – wie es bei der Begründung der vom Küstengesetz vorgesehenen Maßnahmen heißt - war und ist nur in sozialistischen Systemen möglich und bedeutet die Überführung von individuellem in kollektives Eigentum. Mit anderen Worten: Das Volkseigentum tritt an die Stelle des Privateigentums, indem es dieses abschafft und ersetzt.

Die gleichzeitige Existenz von Privat- und Volkseigentum ist ein Widerspruch in sich selbst und liegt daher jenseits jeglicher ideologischer und juristischer Betrachtbarkeit.

Volkseigentum ist per Definition unveräußerlich, unbeleih- und unvermietbar. Auf Staatseigentum, das verkäuflich und wirtschaftlich verwertbar ist, trifft dies nicht zu.

Das Konzept des Volkseigentums kann nicht nur – wie beim spanischen Küstengesetz – auf Grund und Boden, sondern muß konsequenterweise auch auf die sog. Produktionsmittel, d.h. auf die Infrastruktur und sämtliche Produktions- und Versorgungseinrichtungen bezogen werden.

Der Begriff des Volkseigentums ist ideologisch begründet und daher nur in entsprechenden Systemen anwendbar.

In Rechtsstaaten ist diese Begründung durch die Verfassungen ausgeschlossen und damit nicht anwendbar.

Volkseigentum entstand durch entschädigungslose Enteignung von Privatbesitz. Wenn Spanien diesen Weg einschlagen will, sollte dies mit aller Konsequenz erfolgen und Spanien sollte deshalb, notwendiger weise dringend seine Staatsform ändern.

B) Die aktuell vorgenommenen Haus und Wohnungsbesetzungen

Die gegenwertigen vielen Hausbesetzer in Empuriabrava berufen sich auf die Artikel 47 und 33 der spanischen Verfassung, die ihnen ein „Recht auf eine würdige Unterkunft“ und ein „Recht auf Besitz“ einräumen, somit könnte der über das Küstengesetz geschädigte ebenfalls den Artikel 47 und 33 in Anspruch ?, weil dementsprechend, machen sich Personen, die in eine leere Häuser & Wohnung eindringen, in Spanien nicht strafbar. Der Grundgedanke von Hausbesetzungen ist ein friedvolles und gewaltfreies Vorgehen. Ein Einbruch findet nicht statt, sonst würde es sich um eine Straftat handeln, wobei mitunter, der Einbau von Rauschgift – Plantagen Anpflanzungen, installiert werden.

C) Dem Geldwäsche-Gesetz, nachfolgend die Vorschriften der Bankgeschäftsvorschriften, die laut Gesetz von den nachfolgenden Einschränkungen betroffen sind.

Die Tabelle der Vorschriften enthalten, die laut Gesetz vorgesehenen Beschränkungen von Bankgeschäften für die Konten und die genutzten Finanzdienste.

Die Einschränkungen für Girokonten bestehen darin, dass weder Zahlungseingänge auf das Konto möglich sind, noch ausgehende Zahlungsaufträge ausgeführt werden. Dies gilt auch für Zahlungsaufträge. Die folgenden Transaktionen können nicht ausgeführt werden:

Zahlungen von laufenden Rechnungen per Bankeinzug (zum Beispiel Strom, Wasser, Gas, Telefon, Hausgeld, Schulgeld usw.)

Daueraufträge- Scheckeinreichungen usw. Debit-/Kreditkarten: Die zu dem Girokonto gehörenden Debit- und Kreditkarten werden gesperrt und können nicht länger für Zahlungen verwendet werden.